Erste-Hilfe-Auffrischung: alle zwei Jahre
Betriebliche Ersthelfende müssen ihre Ausbildung spätestens alle zwei Jahre auffrischen — das schreibt § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 vor. Die Auffrischung ist die Erste-Hilfe-Fortbildung mit 9 Unterrichtseinheiten (1 Tag). Wird die Frist überschritten, ist die komplette Ausbildung erneut zu absolvieren. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Ablauf und Kosten — mit den Rechtsgrundlagen.
Warum alle zwei Jahre?
§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Betriebe, ihre benannten Ersthelfenden regelmäßig — in der Regel alle zwei Jahre — fortzubilden. Der Grund ist praktisch: Handgriffe wie die Herz-Lungen-Wiederbelebung oder die stabile Seitenlage sitzen im Ernstfall nur, wenn sie regelmäßig geübt werden. Die Fortbildung frischt genau das auf.
Was passiert bei Fristüberschreitung?
Läuft die Zwei-Jahres-Frist ab, ohne dass eine Fortbildung stattgefunden hat, gilt die Qualifikation als nicht mehr aktuell. Dann ist nicht die kürzere Fortbildung möglich, sondern die komplette Erste-Hilfe-Ausbildung erneut zu absolvieren. Beide umfassen zwar 9 UE — aber wer die Frist wahrt, bleibt durchgehend qualifiziert und vermeidet Lücken im betrieblichen Ersthelfer-Nachweis.
Ablauf der Auffrischung
1 · Termin vor Ablauf der Frist
Am besten einige Wochen vor dem Zwei-Jahres-Stichtag buchen — als offener Termin in Worbis oder als Inhouse-Kurs im Betrieb.
2 · Fortbildung (1 Tag)
Die Erste-Hilfe-Fortbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten in Präsenz.
3 · Neue Bescheinigung — Frist startet neu
Mit der Teilnahme beginnt die Zwei-Jahres-Frist von vorn. Die Bescheinigung gibt es bei uns digital zum Kursende.
Kosten der Auffrischung
Für die benannten Ersthelfenden trägt der zuständige Unfallversicherungsträger in der Regel auch die Kosten der Fortbildung — § 23 Abs. 2 SGB VII, Voraussetzung ist die Durchführung bei einer ermächtigten Stelle (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Wie die Abrechnung läuft, steht auf der Seite zur BG/UK-Abrechnung.
Fristen im Blick behalten
Der häufigste Grund für teure Neu-Ausbildungen ist eine schlicht übersehene Frist. Ein Fristenkalender im Betrieb hilft — und unsere Teilnahmebescheinigungen sind digital hinterlegt und jederzeit über unser System prüfbar, sodass der Auffrischungsstand nachvollziehbar bleibt.
Häufige Fragen zur Erste-Hilfe-Auffrischung
Wie oft muss die Erste-Hilfe-Auffrischung sein?
Spätestens alle zwei Jahre — so schreibt es § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 für betriebliche Ersthelfende vor. Die Fortbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Jahres-Frist verpasse?
Dann gilt die Auffrischung nicht mehr, und es ist die komplette Erste-Hilfe-Ausbildung (ebenfalls 9 UE) erneut zu absolvieren. Zeitlich und organisatorisch ist das kein Unterschied — der Unterschied liegt darin, dass die Frist sonst rechtzeitig verlängert wäre.
Wer trägt die Kosten der Auffrischung?
Wie bei der Erstausbildung übernimmt für die im Betrieb benannten Ersthelfenden in der Regel der Unfallversicherungsträger die Kosten (§ 23 Abs. 2 SGB VII), sofern die Fortbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt. Details zur BG/UK-Abrechnung.
Reicht ein Online-Kurs zur Auffrischung?
Nein. Die Erste-Hilfe-Fortbildung findet ausnahmslos in Präsenz statt — das praktische Üben (Wiederbelebung, stabile Seitenlage, Verbände) lässt sich nicht durch ein Video ersetzen.
Auffrischung fällig?
Sichert euch einen Termin vor Ablauf der Frist — offen in Worbis oder als Inhouse-Kurs bei euch. Wir bereiten die BG/UK-Abrechnung vor.