Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren: Verbandbuch und Meldeblock
Auch kleine Verletzungen gehören dokumentiert. Die Aufzeichnung ist Pflicht nach DGUV Vorschrift 1 und im Streitfall der Nachweis, dass ein Arbeitsunfall stattgefunden hat. Der Ratgeber zeigt, was ein Eintrag enthält, wie lange die Unterlagen verfügbar bleiben und warum sie vertraulich aufbewahrt werden müssen.
Was verlangt die Vorschrift?
§ 24 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, jede Erste-Hilfe-Leistung zu dokumentieren und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar zu halten. Sie gilt für jede Leistung, auch für kleine Schnitte oder Prellungen, die ohne Arztbesuch verheilen. Ob das Verbandbuch, ein Meldeblock oder eine digitale Erfassung genutzt wird, schreibt die Vorschrift nicht vor.
Was gehört in einen Eintrag?
- Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls oder der Erkrankung,
- Hergang: was ist passiert,
- Art und Umfang der Verletzung oder Erkrankung,
- Zeitpunkt und Art der Hilfeleistung,
- Name der verletzten Person, der Helferin oder des Helfers und der Zeugen.
Wer Ersthelfer ist und wie sie ausgebildet werden, steht im Ratgeber Betrieblicher Ersthelfer werden. In der Ausbildung zeigen wir auch, wie ein sauberer Eintrag aussieht.
Warum der Eintrag später wichtig sein kann
Verschlimmert sich eine zunächst harmlos wirkende Verletzung, hilft der Eintrag dem Unfallversicherungsträger und der betroffenen Person bei der Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Fehlt der Eintrag, ist der Nachweis oft schwer.
Vertraulich aufbewahren
Die Angaben betreffen die Gesundheit einzelner Beschäftigter und sind besonders schutzwürdig. Die Dokumentation gehört deshalb nicht offen an die Wand oder in einen frei zugänglichen Ordner, sondern so verwahrt, dass nur berechtigte Personen Einsicht nehmen. Bei digitaler Erfassung gilt dasselbe für Zugriffsrechte und Löschfristen; die Fünf-Jahres-Frist ist die Untergrenze der Verfügbarkeit.
Meldung an die Berufsgenossenschaft
Die Dokumentation ersetzt nicht die Unfallanzeige. Ob und wann ein Unfall dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen ist, richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VII und den Vorgaben des Trägers; im Zweifel fragt ihr dort nach.
Häufige Fragen zur Dokumentation
Muss jede kleine Verletzung dokumentiert werden?
Ja. § 24 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung.
Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?
Fünf Jahre lang verfügbar. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.
Reicht ein digitales Verbandbuch?
Die Vorschrift schreibt keine Form vor. Wichtig sind vollständige Angaben, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit über die Frist.
Ersetzt der Eintrag die Unfallanzeige?
Nein. Die Dokumentation und die Anzeige an den Unfallversicherungsträger sind getrennte Pflichten.
Ersthelfer im Betrieb ausbilden?
Wir schulen eure Ersthelfer bei euch im Haus oder in Worbis, inklusive Dokumentation.